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Unsere Satzung

institut für zukünfte e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „institut für zukünfte“. Er soll in das Vereinsregister ein- getragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg. Der Verein wurde am 01.09.2020 errichtet.

  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnützigerZwecke, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung des Na- tur- und Umweltschutzes.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Stärkung eines sozial- ökologischenBewusstseins und transformativen Handelns in der Gesellschaft. Ziel ist die zukunftsorientierte Weiterbildung der Gesellschaft sowie eine partizipative Ein- bindung gesellschaftlicher Akteure, ausgerichtet auf einen ökologischen Umbau und soziale Gerechtigkeit, ohne wirtschaftliche Belange außer Acht zu lassen.

 

Durch Vorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops, Ausstellungen, Öffentlichkeitsar- beit einschließlichSocial Media sowie die Herausgabe von Publikationen will der Ver- ein seine Ziele verwirklichen.Informationen zu den Themenfeldern werden bereitge- stellt und ein Raum zur Diskussion bzw. Partizipation wird vom Verein geschaffen. Konkret schafft der Verein im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft ein Informationsangebot für Bürger*innen, welches die Möglichkeit einer außer-institu- tionellen Bildung bietet. Bürger*innen sollen dazu ermutigt werden, an ihrer Resilienz im Hinblick auf kommende Herausforderungen zu arbeiten und sich aktiv in Gestal- tungsprozesse einzubringen. Alle Formate und die damit einhergehende Informati- onsvermittlung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

 

Inhaltlich orientieren sich die Themenfelder, die zusammengestellten Informationen und diePartizipationsmöglichkeiten jeweils an den 17 Zielen für nachhaltige Entwick- lung auf der ökonomischen,sozialen und ökologischen Ebene, die durch Beschluss der Vereinten Nationen zum 01.01.2016 in Kraft getreten sind.

 

Der Verein strebt bei seinen Aktivitäten eine inter- und transdisziplinäre sowie prob- lemorientierteZusammenarbeit an. Dies soll neben der Bürger*innenbeteiligung auch durch Kooperationen mit anderen Organisationen, Vereinen sowie öffentlichen und privaten Institutionen geschehen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichenAufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand durch eine ein- fache Mehrheit.

 

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entschei- det der Vorstand. BeiMinderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter*innen den Auf- nahmeantrag zu stellen.

 

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes können natürliche Personen von der Mitgliederver- sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Pflicht zur Zah- lung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. Mit dem Tod des Mitglieds

    2. Durch freiwilligen Austritt

    3. Durch eine vom Vorstand veranlasste Streichung von der Mitgliederliste

    4. Durch Ausschluss aus dem Verein

    5. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

(zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(zu d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder die Arbeit des Vereins behindert, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor derBeschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine Stellungnahme des/ der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

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§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Spenden können die Mitglieder jederzeit und in beliebiger Höhe zusätzlich zum Jahresbeitrag einbringen. Der Zuschuss von Spenden befreit das Mitglied nicht von der verpflichtenden Zahlung eines Jahresbeitrags. Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge entrichten.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der Beirat

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. die Wahl des/r Rechnungsprüfer*in.

    1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, soll die ordentliche Mitglie- derversammlung stattfinden. Sie wird von den Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf dieAbsendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit- glied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnungsetzen die Vorstandsmitglieder fest.

 

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/rstellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied gelei- tet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Lei- ter*in.

  2. Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer*in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter*in eine/n Protokollführer*in.

 

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Überdie Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be- schließt die Mitgliederversammlung.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimm- enthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung derSatzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenengülti- gen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

  4. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Ver- sammlung, die versammlungsleitende Person und den/die Protokollführer*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergeb- nisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Be- stimmung anzugeben.

 

§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages- ordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgege- benen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge denMitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufenwerden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten alle Paragraphen dieser Satzung.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufenwerden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten alle Paragraphen dieser Satzung.

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§ 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

  1. Dem/Der Vorsitzenden

  2. Dem/Der stellvertretenden Vorsitzenden

  3. Dem/Der stellvertretenden Vorsitzenden

  4. Dem/Der Schriftführer*in

  5. Dem/Der Kassenwart*in

 

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern aufgrund der mit ihrem Vorstandsamt im Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a. EStG zu gewähren.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Einzelmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eineEinberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vor- standsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder ein/estellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter*in der Vorstandssit- zung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

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Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alleVorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

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